Rechte von Fluggästen

Heutzutage ist fast jeder vierte Fluggast regelmäßig von Flugausfall oder -verspätung betroffen. Welche Möglichkeiten hat der Fluggast dann, gegenüber dem Reiseveranstalter oder den Fluggesellschaften, seine Ansprüche geltend zu machen? Denn ein unfreiwilliger Aufenthalt kann unter Umständen mit weiteren Kosten verbunden sein wie beispielsweise für Übernachtungen, Verpflegung oder durch eine Umbuchung des Fluges.

Innerhalb Europas genießen die Reisenden, und dies gilt sowohl für den Pauschalreisenden als auch für Individualreisende, ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Spezielle internationale Abkommen und nationale Gesetzesvorlagen wie das BGB, die Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/ 2004, das Montrealer Abkommen und die Frankfurter Tabelle, regeln im wesentlichen alle rechtlichen Verpflichtungen von Reiseveranstaltern, Hotels sowie Fluggesellschaften gegenüber ihren Kunden. Letztere können sich auf diese Rechtsvorgaben berufen und einen entsprechenden Schadensersatz verlangen, wenn diese die vorher vertraglichen vereinbarten Leistungen nicht erhalten. Mitunter ist dann sogar eine Minderung oder Kündigung des Vertrages möglich.

Die Regelung der Fluggastrechte ist eigentlich noch recht jung. So trat die aktuelle Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/ 2004 erst am 17. Februar 2005 in Kraft, nachdem sie ein Jahr zuvor vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat verabschiedet wurde. In dieser Verordnung wird klar geregelt, welche Ausgleichszahlungen und Versorgungsleistungen dem Passagier zu zahlen sind wie etwa bei großen Verspätungen, bei einer Nichtbeförderung sowie bei Überbuchungen und Annullierungen von Flügen. Dabei ist völlig unerheblich ob es sich hier um Charter-, Billig- oder Linienflüge handelt. Diese Verordnung gilt gleicher Maßen für alle Passagiere, die innerhalb der EU gestartet sind oder in die EU fliegen und sie ist bindend für alle Airlines, die ihren Sitz in der EU haben.

So steht jedem Passagier bei einer starken Flugverspätung von über drei Stunden eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe, die die Fluggesellschaften dem Passagier letztlich zu zahlen haben, richtet sich jeweils nach der Länge der Flugstrecke. Auch diese wird in der Fluggastrechte-Verordnung festgelegt. Bei unter 1.500 Kilometern sind dies 250 Euro; bei 1.500 bis 3.500 Kilometern 400 Euro und über 3.500 Kilometern 600 Euro. Der Flug muss allerdings deutlich über 3 Stunden verspätet sein und die Verspätungsdauer wird mit Zeitpunkt des Türöffnens am Zielort abgeschlossen und nicht erst beim Aufsetzten des Flugzeuges auf der Landebahn. Dies machte auch der EuGH bei einer Entscheidung im Jahr 2014 nochmals deutlich.

Wie bei nahezu allen Regelungen und Verordnungen gibt es auch hier Ausnahmen. Dem Passagier stehen keine Ansprüche auf Entschädigungen zu, wenn diese durch wetterbedingte Umstände verursacht wurden. Das Gleiche gilt auch bei Streiks von Fluglotsen oder dem Bodenpersonal des Flughafenbetreibers. Etwas anders sieht es bei Streiks von Piloten oder Flugbegleiter aus. Hier kann es eventuell zu Einzelfallentscheidungen kommen. Um einen möglichen Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können, ist es deshalb von enormer Bedeutung, die offizielle Begründung der Verspätung oder Annullierung zu erfahren. Für eine rechtliche Beurteilung ist diese entscheidend.

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